AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HO GASTRO UND EVENT AG

1. Allgemeines

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Projektplanungsleistungen der HO gegenüber ihren Kunden. Die HO widersprechen etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

1.2 Der Kunde beauftragt HO mit der Planung, Durchführung und Begleitung einer Veranstaltung (Events) oder Marketingleistung. HO erbringt die Vertragsleistung wie zwischen ihr und dem Kunden vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich die vereinbarte Vergütung an HO zu leisten. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

1.3 Der Kunde gestattet es HO zur Erbringung ihrer Vertragsleistungen Unteraufträge an Dritte zu vergeben. HO treten als Generalunternehmer auf. HO schließen die Verträge mit den Unterbeauftragten. Die Kommunikation mit den Unterbeauftragten erfolgt alleine über HO. Die Kontaktaufnahme des Kunden zu den Unterbeauftragten ist nicht gestattet.

2. Durchführung der Vertragsleistungen

2.1 Die Vertragsleistungen erfolgen zu jeder Zeit in enger Abstimmung mit dem Kunden. HO informiert den Kunden über den Stand der Projektplanung.

2.2 Der Kunde teilt etwaige angemessene Änderungswünsche unverzüglich mit. Die Mitteilung der Änderungswünsche erfolgt in Textform.

2.3 Der Kunde trägt die Kosten der gewünschten nachträglichen Änderungen. HO weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen zur Verschiebung von verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen und Fristen führen können. HO steht für diese Verzögerungen nicht ein.

2.4 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder alle bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos erbracht werden.

2.5 Sofern es der Kunde unterlässt eine erforderliche Mitwirkungshandlung vorzunehmen und der Kunde hierdurch in Verzug der Annahme kommt, kann HO vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung. Die ersparten Aufwendungen von HO oder anderweitiger Erwerb der HO sind bei Bemessung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen.

3. Vergütung

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die festgesetzte Vergütung, sowie die sich aus den Anlagen ergebende Vergütung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer an HO zu zahlen. Die Zahlung erfolgt auf das Geschäftskonto der HO. HO erstellt dem Kunden eine Rechnung.

3.2 HO ist berechtigt dem Kunden variable Kosten nach vorheriger Genehmigung in Rechnung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere, Fahrtkosten, Reisekosten, Hotelübernachtungen, etc.

3.3 Die Reisekosten umfassen:

  • Flugkosten der Kategorie Economy bei Flugreisen innerhalb Europas,

  • Flugkosten der Kategorie Business bei Interkontinentalflügen bzw. Flügen mit einer Flugzeit von über sechs Stunden,

  • Reisekosten der Bahn bei Zugreisen zweiter Klasse,

  • Fahrtkosten und Miete eines Fahrzeugs der Compact-Klasse, wobei HO berechtigt ist, ab einer Entfernung von zwei Fahrtstunden einen Mietwagen der Intermediate-Klasse anzumieten,

  • angemessene Taxikosten der HO.

3.4 HO ist berechtigt bei Übernachtungen ein Hotelzimmer eines Viersternehotels zu mieten. Der Kunde trägt die Spesenkosten nach allgemeinen steuerlichen Höchstsätzen.

3.5 Der Kunde zahlt sämtliche Kosten der Produktion von Werbe- und Marketingmaterial, sofern HO mit deren Erstellung beauftragt wurde.

3.6 Außerhalb des Angebots liegende Leistungen werden gegen eine gesonderte Vergütung erbracht.

3.7 Die Vergütung ist in Raten zu zahlen.

3.8 Die erste Rate in Höhe von 75% der Gesamtsumme wird 14 Tage nach Abschluss des Vertrages fällig.

3.9 Nach Durchführung der Veranstaltung erfolgt eine Endabrechnung. Diese enthält sämtliche ausstehenden Rechnungsposten. Die Endabrechnung wird zehn Tage nach dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

4. Haftung

4.1 HO haften innerhalb dieses Vertrages nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

4.2 Dieser Vertrag gilt nur zwischen HO und dem Kunden. Dritte können aus diesem Vertrag keine eigenen Rechte herleiten, insbesondere nicht die im Vertrag geschuldete Leistung fordern. Der Vertrag ist kein Vertrag zu Gunsten Dritter.

4.3 HO haften gegenüber Dritten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungshilfen. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

5. Gewährleistung

5.1 Der Kunde zeigt HO sämtliche Mängel unverzüglich an.

5.2 Der Kunde kann von HO verlangen, dass sämtliche angezeigten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden. Die Dauer der Frist ist von der Art des Mangels abhängig. HO hat das Recht die Mängelbeseitigung zu verweigern, wenn die Mängelbeseitigungskosten im Vergleich zum Mangel selbst wirtschaftlich unverhältnismäßig sind.

5.3 Der Kunde hat das Recht nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Projektplanungsvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber HO zu erklären. Der Kunde leistet im Falle des Rücktritts Wertersatz und den entgangenen Gewinn von HO. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung und den angefallenen Produktionskosten.

5.4 Der Kunde kann nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung Minderung der Vergütung verlangen. Der Kunde erklärt die Minderung gegenüber HO.

5.5 Die Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Abnahme der Vertragsleistung. In der Regel ist dies der Zeitpunkt der Veranstaltung. Dies gilt für Schadensersatz wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

6. Kündigung

6.1 HO ist berechtigt den Projektplanungsvertrag mit dem Kunden bei Unterlassung nach erfolgter Aufforderung zur Nachholung der Mitwirkungspflicht im Sinne dieses Rahmenvertrages zu kündigen.

6.2 Der Kunde kann den Projektplanungsvertrag mit HO bis zum Zeitpunkt der Veranstaltung jederzeit kündigen. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

6.3 Der Kunde verpflichtet sich im Falle seiner Kündigung als Entschädigung eine Summe in Höhe von 85% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Zusätzlich zahlt der Kunde weitere Stornierungskosten aufgrund von Zusatzvereinbarungen, z.B. Catering, Technik, Bestuhlung, Personal etc. Diese weiteren Stornierungskosten werden separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt.

6.4 Der Kunde ist verpflichtet die restlichen 15% der vereinbarten Vergütung zu zahlen, wenn die Kündigung weniger als zwei Wochen vor der Veranstaltung erfolgt ist.

6.5 Rabattierungen oder Sonderabsprachen im Rahmen des Veranstaltungsangebotes werden nicht angerechnet.

7. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung des Kunden gegen eine Forderung von HO ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.

8. Verschwiegenheitsverpflichtung

Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben und die nicht öffentlich zugänglich sind, geheim. Die Dauer der Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich über die Dauer der Vertragsverhältnisse hinaus.

9. Copyright / Urheberrecht / Eigenwerbung

9.1 Sofern im Vertrag die Erstellung von urheberrechtliche geschützten Werken vereinbart wurde, wahrt der Kunde an allen geschützten Werken, d.h. insbesondere Gestaltungen, Zeichnungen, Grafiken, Texten etc., von HO oder von ihr beauftragen Dritten, ihr Urheberrecht.

9.2 Dem Kunden wird das Nutzungsrecht in Bezug auf das in Punkt 1.2 dieses Rahmenvertrages bezeichnete Projekt eingeräumt. Das geschützte Werk darf nicht ohne vorherige Genehmigung durch HO und/oder des Urhebers bearbeitet werden.

9.3 Die Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei den Urhebern. Nutzt der Kunde Konzepte, die eine geistige, künstlerische oder sonstige Schöpfung der HO oder von ihr beauftragter Dritter darstellen bzw. enthalten, außerhalb oder nach Beendigung dieses Vertrages, so ist eine gesonderte Honorarabsprache zu angemessenen Bedingungen zu treffen. Der Nutzungswunsch des Kunden ist im Vorfeld zu kommunizieren und von HO freizugeben.

9.4 Der Kunde gestattet HO, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung auch nach Beendigung der Vertragszeit unentgeltlich zu nutzen. HO verbleibt das Recht zur Urheberbenennung.

10. Veranstalter des Events

10.1 Der Kunde ist Veranstalter des Events. Der Kunde übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann. HO ist nur dann Veranstalter, wenn die ausdrücklich schriftlich im Vertrag vereinbart wurde.

10.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung -VStättVO-) einzuhalten.

10.3 Der Veranstalter verpflichtet sich, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, bezogen auf den Veranstaltungstag, abzuschließen oder eine entsprechende Police vorzulegen.

11. Exklusivität der Beauftragung

Der Kunde verpflichtet HO zur Planung und Durchführung des Projekts exklusiv. HO ist berechtigt im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht durch den Kunden das Projekt außerordentlich fristlos zu kündigen.

12. Sonstige Gebühren

Sollten bei der Durchführung der Veranstaltung GEMA / KSK Gebühren fällig werden, so zahlt diese der Kunde. Dieser verpflichtet sich ebenfalls, die diesbezüglichen Anmeldungen vorzunehmen, es sei denn, es werden schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen.

13. Gerichtsstand

HO und der Kunde bestimmen Zürich als Gerichtsstand.

14. Rechtswahl

Verträge und sämtliche erteilte Aufträge unterliegen dem Recht in der Schweiz..

15. Änderungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, behalten die übrigen Bestimmungen unverändert Gültigkeit. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird diesem Vertragsverhältnis eine Regelung zugrunde gelegt, die der ursprünglichen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt.